Vorbezug 2. oder 3. Säule
Das Schweizer Gesetz zur Förderung des Wohneigentums sieht vor, dass beim Kauf eines Eigenheims Vorbezüge aus der Altersvorsorge getätigt werden dürfen. Das in der Pensionskasse und/oder 3. Säule angeäufnete Kapital kann zweckgebunden bezogen oder verpfändet werden.
In der Praxis sind zwei Möglichkeiten denkbar. Das Guthaben aus der Pensionskasse wird direkt für den Hauskauf verwendet. Hierfür müssen der Pensionskasse Vorvertrag, allenfalls Kaufvertrag, die unwiderrufbare Zahlungsbestätigung der Bank, Grundbucheintrag usw. vorgelegt werden können. Die Auszahlung birgt die Gefahr, bei einem massiven Wertverlust des Hauses über nicht genügende Reserven für das Rentenalter mehr zu verfügen.
Oft besteht deshalb eine zweite Möglichkeit, nämlich das Pensionskassenguthaben nur zu verpfänden. Das Geld ist dabei an den Wert des Hauses gebunden, kann aber im Falle eines persönlichen finanziellen Engpasses nicht betrieben werden. Ausserdem werden weiter Zinserträge geäufnet.
Gelder aus der 3. Säule (z.B. gebundene Lebensversicherungen) werden nie ausbezahlt, sondern können nur als Pfand dienen. Als Wert kann jedoch nur der bisher angeäufnete Betrag geltend gemacht werden, nicht das zu erwartende Kapital zum Beispiel beim Auslaufen der Lebensversicherung.
Unser Tipp: Versuchen Sie nach Möglichkeit anderes Kapital aufzutreiben und das Guthaben der 2. und 3. Säule ruhen zu lassen. Wenn wirklich nötig sollte das Guthaben nur verpfändet werden. Der Vorbezug birgt die Gefahr, im Alter zwar mit Haus, aber ohne Geld dazustehen.

